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Allg. Geschäftsbedingungen (AGB´s)

Stand: Juni 2018
I. Allgemeines
1. Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Erstellung von geographischen Orts- und Übersichtsplänen sowie Objektplänen zwischen Kartographie Breunig (nachstehend Auftragnehmer genannt) und seinen Auftraggebern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.

2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Entgelte des Auftragnehmers für Werbeaufträge als verbindlich an. Die gestalterische Freiheit bei der Anfertigung von Karten bzw. Werkleistungen liegt beim Auftragnehmer.

3. Ein „Auftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten auf Produkten (Werkleistungen) von Kartographie Breunig zum Zweck der Verbreitung.

4. Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgeblich.

5. Änderungen und Ergänzungen der AGB´s bedürfen der Schriftform.

II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich, per Fax oder per e-Mail bestätigt, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt binnen einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen zustande kommen kann und lehnt den Vertragsschluss ab.

3. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

4. Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfälltigungsstücken als Urheber zu nennen.

5. Von jeder Nutzung sind dem Auftragnehmer zwei vollständige Belegexemplare bzw. ein Beleg über die elektronische Nutzung unaufgefordert und kostenlos zuzusenden.

III. Unsere Leistungen
1. Wir erbringen unsere Leistungen in bestem Bemühen. Für den vom Auftraggeber angestrebten Erfolg können wir nicht einstehen.

2. Wir sind berechtigt, Subunternehmen unserer Wahl mit der Erbringung bei uns bestellter Leistungen zu beauftragen, wenn dies zweckmäßig und nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden ist.

3. Neben den von uns selbst erbrachten graphischen Dienstleistungen erteilen wir für den Auftraggeber im eigenen Namen Aufträge an Dritte, z. B. Aufträge für den Druck von Plakaten, Prospekten und Druckerzeugnisse aller Art, die Schaltung von Anzeigen, Banden- und Fahnen-Werbung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Wir übertragen dem Auftraggeber das Nutzungsrecht an den von uns entworfenen und hergestellten graphischen Produkten, jedoch nur zu dem Zweck und in dem Umfang, der im Einzelfall vereinbart worden ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
Das Urheberrecht, Geschmacksmusterrechte und etwaige sonstige Rechte an unseren Produkten behalten wir uns vor.
Sofern der Auftraggeber diese Produkte ohne unsere Einwilligung (vorherige Zustimmung) für andere Zwecke oder in einem über den vereinbarten hinaus gehenden Umfang nutzt, behalten wir uns die Untersagung dieses Verhaltens vor. Für den Zeitraum bis zur etwaigen Untersagung werden wir in jedem Fall die übliche Lizenzgebühr verlangen.

5. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, steht uns eine Nachfrist von sechs Tagen zu, sofern unser Produkt nicht erkennbar zu einem früheren Termin vom Auftraggeber benötigt wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Aufraggeber Schadensersatz, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes, geltend machen. Die Geltendmachung des positiven Erfüllungsinteresses wird ausgeschlossen.

IV. Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt uns alle zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass dabei keine Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt und dass etwaige behördliche Auflagen eingehalten werden. Falls uns Verstöße hiergegen bekannt werden, sind wir berechtigt, ein abgegebenes Angebot zurückzuziehen, einen Auftrag zu kündigen oder die weitere Erfüllung des Auftrags abzulehnen und Erstattung der uns entstandenen Kosten zu verlangen.

2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für den Inhalt seiner Werbeanzeige. Er holt ferner bei der Erstellung von Printmedien aller Art die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ein.

3. Der Auftraggeber erbringt die von ihm übernommenen Leistungen, insbesondere die Lieferung von Dateien, Fotos, Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen aller Art sowie die Übermittlung aller notwendigen Informationen so rechtzeitig, dass der Termin für die Erledigung des Auftrags nicht gefährdet wird. Tut er dies nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir unsererseits nicht zur Einhaltung des Termins verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine aus einem anderen Grund eintretende Verzögerung zu vertreten hat. Unabhängig von der Entstehung einer Schadensersatzpflicht (siehe III Nr. 5) sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass wir die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnen. Nach Fristablauf können wir den Vertrag unter Aufrechterhaltung unserer Schadensersatzansprüche fristlos kündigen.

4. Der Auftraggeber gibt Entwürfe der bestellten Leistungen jeweils unverzüglich schriftlich frei oder beanstandet sie unter detaillierter Angabe der Gründe. Erhalten wir binnen drei Tagen (Werktage) keine Nachricht, gilt der betreffende Entwurf als freigegeben, es sei denn, aus den Umständen ist klar erkennbar, dass der Auftraggeber den Entwurf nicht billigt.

5. Material, das der Auftraggeber beschafft, liefert er uns frei Haus.

6. Mit Eintritt eines etwaigen Annahmeverzugs des Auftraggebers geht die Gefahr auf ihn über.

7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Obliegenheiten, z. B. die Verpflichtung nach Abs. 2, so hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Der Auftraggeber gibt uns alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen Unterlagen, z. B. Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Zeichnungen, Blindbände, spätestens nach der Erledigung des Auftrags zurück, sofern ihm diese nicht ausdrücklich übereignet oder sofern ihm nicht Nutzungsrechte an ihnen eingeräumt worden sind. Das Gleiche gilt im Falle des Scheiterns von Vertragsverhandlungen für den Zeitpunkt, in dem dies feststeht. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung (vorherige Zustimmung) zugänglich gemacht werden.

V. Urheberrechte
1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den geographischen Projekten (Werkleistungen) nebst Entwürfen und Reinzeichnungen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Insbesondere ist jede Bearbeitung oder Umgestaltung der geographischen Werkleistungen durch den Auftraggeber oder Dritte nicht gestattet.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der dem Auftragnehmer überlassener Daten und Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen seiner Versicherung nicht zur Verwendung dieser berechtigt sein, stellt er den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritte frei.

VI. Vergütung / Honorar, Verzug, Abnahme
1. Das Honorar ist innerhalb 8 Werktagen nach der Rechnungsstellung zahlbar. Dem Kunden sind Porto- und Skontoabzüge nicht gestattet.

2. Honorare sind Bruttobeträge; eine Ausweisung von Umsatzsteuer erfolgt nicht gemäß Anwendung des § 19 UStG (Kleinunternehmer). Der derzeitige Stundenlohn beträgt 45,00 Euro.

3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Darlehen mit täglicher Kündigungsfrist zu vergüten.

4. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche – nachstehend Schadensersatzansprüche genannt – geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Im Übrigen ist die Schadenshaftung – unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die nicht an der Werkleistung selbst entstanden sind. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ebenfalls ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind weiter insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder deliktische Ansprüche. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Bei von uns für den Auftraggeber bestellten Drucksachen, Anzeigen, Banden- und Fahnenwerbung haften wir im Falle von Druckfehlern und Falschdrucken ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Wir haften nicht dafür, dass der Auftraggeber durch von beigebrachte Unterlagen, z. B. Texte, Fotos, Entwürfe u. ä., daran bestehende Rechte Dritter verletzt. Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Das etwaige Bestehen solcher Rechte zu prüfen, sind wir nicht verpflichtet. Nimmt uns ein Dritter deswegen dennoch erfolgreich in Anspruch, so stellt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis frei.

6. Wir haften nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung des Auftrags, die auf Höhere Gewalt, z. B. Streik, Unruhen und ähnliche Ereignisse zurückzuführen sind.

VIII. Versicherungen
Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Manuskripte, Originale, digitale Dateien, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich nach VII.

IX. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Rügt der Auftraggeber die unvollständige oder nicht ordnungsmäßige Ausführung des Auftrags, werden wir die Berechtigung der Rüge unverzüglich und sorgfältig prüfen. Erkennen wir diese an, werden wir den fehlenden Teil so schnell wie möglich nachliefern bzw. den Mangel so schnell wie möglich durch Überarbeitung beheben. Stellt das den Auftraggeber noch nicht zufrieden, werden wir erneut nachbessern, sofern sein entsprechendes Ansinnen unseres Erachtens gerechtfertigt ist.

2. Der Auftraggeber hat ein Recht zum Rücktritt, wenn wir die Nachbesserung nach Abs. 1 unberechtigt verweigern, auf eine Mängelrüge zwei Wochen lang nicht reagieren oder einen zu Recht gerügten Mangel trotz zweimaliger Nachbesserung nicht beheben.

3. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt ebenfalls für Abweichungen des Auflagendrucks vom Andruck.

X. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien haben in diesem Fall eine Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen und vertraglichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, der Wohnsitz des Auftragnehmers.

Kartographie Breunig
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